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   OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13   

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https://dejure.org/2014,48908
OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13 (https://dejure.org/2014,48908)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2014 - 10 U 25/13 (https://dejure.org/2014,48908)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - 10 U 25/13 (https://dejure.org/2014,48908)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Stiftung wegen Zweckentfremdung von Baugeld i.S. von § 1 Abs. 3 GSB a.F.; Höhe des Schadens eines Bauhandwerkers bei Erstellung der Schlussrechnung erst nach Insolvenzantrag

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 3 aF BauFordSiG, § 823 Abs 2 BGB
    Schadensersatz bei zweckwidriger Verwendung von Baugeld: Baugeldgewährung bei Leistung des Baugeldes an eine den Baugeldempfänger finanzierende Bank; Schlussrechnungen eines Bauhandwerkers nach Insolvenzantragsstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Stiftung wegen Zweckentfremdung von Baugeld i.S. von § 1 Abs. 3 GSB a.F.; Höhe des Schadens eines Bauhandwerkers bei Erstellung der Schlussrechnung erst nach Insolvenzantrag

  • rechtsportal.de

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Stiftung wegen Zweckentfremdung von Baugeld i.S. von § 1 Abs. 3 GSB a.F.

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geld direkt an finanzierende Bank gezahlt: Dennoch Baugeld?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    BauFordSiG: Auch Zahlungen an Dritte können der Baugeldverwendungspflicht unterliegen! (IBR 2015, 255)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 109/90

    Anwendung auf Architektenleistungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13
    Für die Baugeldeigenschaft genügt es, dass die Parteien des Darlehensvertrages sich über das Grundpfandrecht einigten und dieses in der Folgezeit irgendwann eingetragen wurde (BGH BauR 91, 237).

    Insofern genügt bedingter Vorsatz, wenn der Baugeldempfänger bzw. der nach § 14 StGB Verantwortliche es für möglich bzw. nicht ganz fernliegend hielt, dass die empfangenen Gelder aus einem zur Bestreitung der Baukosten gewährten, grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen stammen und einen Verstoß gegen die daraus resultierende Verwendungspflicht billigend in Kauf nimmt (BGH BauR 91, 237).

  • BGH, 20.12.2012 - VII ZR 187/11

    Sicherung von Baugeldforderungen: Baugeldverwendungspflicht für vom

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13
    Im Umfang der Aufhebung wurde der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen (Urteil vom 20.12.12, Az. VII ZR 187/11).

    Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20.12.12, Az. VII ZR 187/11 steht fest, dass die Stiftung Baugeld mindestens im Umfang der Klagforderung erhielt und dass hiervon nichts mehr übrig ist.

  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 281/88

    Verwendung von Baugeld; Leistungen zur Herstellung des Baues

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13
    Unter diesem Begriff sind nur Leistungen erfasst, die sich auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes beziehen (BGH BauR 89, 758).
  • BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96

    Beginn der Konkursanfechtungsfrist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13
    Denn nach Insolvenzeröffnung ruht die Baugeldverwendungspflicht, weil dem in der Insolvenzordnung verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger Vorrang vor der Verwendungspflicht gemäß § 1 GSB zukommt (BGH NJW 98, 609; Stammkötter aaO § 1 Rn. 275).
  • BGH, 17.10.1989 - VI ZR 27/89

    Empfänger von Baugeld - Darlehensnehmer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13
    Das Verwendungsgebot, welches § 1 Abs. 1 GSB dem Baugeldempfänger auferlegt, setzt notwendigerweise voraus, dass dieser über die faktische Möglichkeit und rechtliche Befugnis zur Verwendung des Baugelds verfügt (BGH BauR 1990, 108).
  • OLG Stuttgart, 19.05.2004 - 3 U 222/03

    Öffentlich-rechtliche Baugeldmittelsicherung: Darlegungs- und Beweislast für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13
    Ein Baugeldempfänger, der sich keine Kenntnis über die Baugeldeigenschaft verschafft, sondern insofern gleichgültig bleibt, handelt ebenfalls mit bedingtem Vorsatz (OLG Stuttgart, BauR 04, 1347).
  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 305/99

    Haftung des Empfängers von "Baugeld"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13
    Es liegt bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, dass der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH mit der Fremdfinanzierung eines größeren Bauvorhabens unter dinglicher Absicherung auf dem Baugrundstück rechnet (BGH BauR 02, 620).
  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 287/85

    Darlegungs- und Beweislast des Baugläubigers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13
    Mangels Führung eines Baubuchs darf unterstellt werden, dass alle kurz vor oder während der Bauzeit auf dem Baugrundstück im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte der Absicherung von Geldleistungen dienen, die zur Bestreitung der Baukosten gewährt wurden und damit Baugeld sind, solange nicht der Empfänger dieser Beträge anderes nachweist (BGH BauR 87, 229).
  • OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10

    Sicherung von Bauforderungen: Kontokorrentkredit als Grundlage für Baugeld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13
    Auf die Berufung der Beklagten hin änderte das Oberlandesgericht Stuttgart das erstinstanzliche Urteil im Feststellungsausspruch dahingehend ab, dass die Haftung der Beklagten sich lediglich auf die Schlussrechnung vom 11.06.07 erstreckt; im Hinblick auf die beiden anderen Schlussrechnungen wies es die Klage ab (Urteil vom 25.08.11, Az. 10 U 152/10).
  • BGH, 15.06.2000 - VII ZR 84/99

    Öffentliche Fördermittel als Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 BauFordSiG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13
    Öffentliche Fördermittel, welche in Form verlorener Zuschüsse gewährt werden, sind kein Baugeld (BGH BauR 2000, 1505).
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